Mietwohnung Petra und Olaf Dressler

Sehr geehrte Gäste,

wir vermieten eine Nichtraucherwohnung! Das Rauchen ist in keinem Fall erwünscht! Die Vermietung erfolgt nur befristet

Die Befristung beträgt maximal ein ein Jahr und kann ggf. verlängert werden.

Nachfolgender Mietvertrag den wir Ihnen zusenden, und der vor Vermietung zu unterzeichnen ist, ist Grundlage für eine Vermietung:

§ 1 Gegenstand

(1) Mietgegenstand zu Wohnzwecken ist die Nichtraucherwohnung in: Ahrenshooper Straße 78; 13051 Berlin, 3. STOCKWERK, Mitte links.

Die Wohnfläche beträgt ca. 33 Quadratmeter. Diese Angabe ist rein beschreibend und bezeichnet nicht die vertraglich geschuldete Leistung. Die Wohnung umfasst ein Zimmer, eine Küche, ein WC mit Dusche, ein Flur. Zur Wohnung gehört kein Keller und kein Abstellraum.

Die Wohnung ist mit Laminat ausgelegt.

 (2) Ein fester Kfz-Stellplatz wird nicht gestellt. 

 

§ 2 Miete

(1) In der Miete sind eingeschlossen:

·         Stromkosten,

·         Kosten für die Wasserver- und Entsorgung (warm und kalt),

·         Bereitstellung von Bettwäsche alle 14 Tage,

·         Kosten für Hausmeister, Aufzugbenutzung, Treppenhausreinigung.

Die Bereitstellung von Handtüchern ist im Mietspreis nicht eingeschlossen

(2) Eine weitere Untervermietung oder Nutzung im gewerblichen Bereich ist ausgeschlossen.

 

§ 3 Sachschäden

(1) Schäden, soweit sie aus der zweckgebundenen Nutzung der Wohnung resultieren und einem normalen Verschleiß entspringen werden vom Vermieter reguliert.

(2) Schäden die durch eine unsachgemäße oder zweckentfremdende Nutzung entstehen trägt der Mieter. 

(3) Die aus einem Schlüsselverlust resultierenden Kosten sind in vollem Umfange durch den Miter zu tragen.
  

§ 4 Benutzung

(1) Der Mieter darf die Mietsache nur zu den im Vertrag bestimmten Zwecken benutzen. Eine Weitervermietung ist ausgeschlossen.

(2) Mit Rücksicht auf die Belange des Vermieters, die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung ist es nicht gestattet

a) den Gebrauch der Mietsache oder eines Teils derselben entgeltlich oder unentgeltlich Dritten überlassen will,

b) die Mietsache oder einen Teil derselben zu anderen als zu den persönlichen Wohnzwecken zu nutzen,

d) ein Tier zu halten,

e) innerhalb der Mietwohnung zu rauchen,

f) elektrische Heizgeräte zu betreiben, soweit sie nicht vom Vermieter bereitgestellt sind,

g) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen der Mietsache vorzunehmen.

(3) Der Mieter haftet ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für alle Schäden, die durch besondere Nutzungen der Mietsache nach den vorgenannten Bestimmungen während der Überlassung der Mietsache an den Mieter verursacht werden, auch wenn der Vermieter zugestimmt hat.

(3) Das Verändern der Mietsache ist nur nach Zustimmung des Vermieters gestattet.
 

§ 5 Instandhaltung

 (1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat bei für ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen.

(2) Zeigt sich ein nicht nur unwesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Mietsache oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt. Insoweit haftet der Mieter auch für das Verschulden von Personen, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat.

§ 6 Betretungsrecht des Vermieters

(1) Der Vermieter oder von ihm Beauftragte dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Meßgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Will der Vermieter die Eigentumswohnung verkaufen oder ist der Mietvertrag gekündigt, so sind der Vermieter oder von ihm Beauftragte auch zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten berechtigt, die Mietsachein Abstimmung mit dem Mieter zu besichtigen.

(3) Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters nach Satz 1 und 2 ausgeübt werden können.

 

§ 7 Rückgabe

(1) Bei Ende des Mietvertrags hat der Mieter die Mietsache vollständig von den persönlichen Gegenständen des Mieters geräumt und in guter Ordnung zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch vom Mieter selbst beschaffte, sind dem Vermieter zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

(2) Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, darf er entfernen. Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn; dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

(3) Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

  

§ 8 Hausordnung

(1) Vermieter und Mieter verpflichten sich zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Hause und für die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen gilt die jeweils geltende Hausordnung. 

 

§ 9 Mietpreis

Der Mietpreis wird in einer Zusatzvereinbarung bestimmt


§ 10 Schlußbestimmungen

Für die Wirksamkeit dieser Regelungen bedarf es nicht der Schriftform. Die Überweisung einer Anzahlung für einen vereinbarten Aufenthalt schließt das Anerkennen der vorstehenden Regelungen ein.

Berlin, den:



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Vermieter                                                                                                               Miter

                                                                                                                              ausgewiesen durch: PA-Ausweis-nR

                                                                                                                             Ausgestellt am,                            in